Satzung des Fördervereins der kommunalen Kindertagesstätte miniMAXx Waldalgesheim e.V.

§ 1a Name und Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der kommunalen Kindertagesstätte miniMAXx Waldalgesheim". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten und in der Kinderkrippe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, den Unterhalt und die Arbeit des Kindergartens zu ergänzen.
  2. Die Arbeit aller Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.
  3. Der Sitz des Vereins ist Waldalgesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  6. Der Verein ist gemeinnützig.

§ 1b Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Die Mittel sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl der kommunalen Kindertagesstätte in Waldalgesheim einzusetzen.
  2. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
  3. Der Vorstand entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 5.000,-€ je Einzelfall. Zahlungen, die 5.000,- € übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  7. Unterschriftsberechtigt zur Kontoführung sind 1. Vorsitzender oder 2. Vorsitzender oder 1. Kassierer.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft

Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

  1. Antrag.
  2. Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages.
  3. Das Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr.

§ 3b Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12,- € pro Person. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Beitritt erfolgt. Der Beitrag ist im Monat Januar oder im ersten Monat der Mitgliedschaft anteilig für das gesamte Jahr im Voraus zu entrichten. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine Rückvergütung bereits bezahlter Beiträge für das Kalenderjahr nicht möglich.

Die Mitgliederversammlung kann künftig über die Höhe des Mindestjahresbeitrages jährlich neu entscheiden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann durch Brief mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
  3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Pflichten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
  4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 5 (optional 6) Mitgliedern zusammen, und zwar:

  1. 1. Vorsitzende/r
  2. 2. Vorsitzende/r
  3. Kassierer/in
  4. Schriftführer/in
  5. 1. Beisitzer/in
  6. 2.Beisitzer/in (optional)

Der Vorstand kann einen Kassenprüfer (m/w/d) ernennen.

Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

Gesetzlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Jedes Vorstandsmitglied sowie Kassenprüfer/in bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied (auf eigenen Wunsch) vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied zu benennen.

 

§ 7a Mitgliederversammlung

Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäft- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl des neuen Vorstandes.
  4. Satzungsänderungen.
  5. Beschluss über Einzelausgaben, die den Betrag von 5.000,- € übersteigen.

Die Beschlüsse müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.

 

§ 7b Online Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 8 Abstimmung

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder wirksam.

Juristische Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.

Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn 1 (ein) Mitglied dies beantragt.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
  3. Für die Einladung und Durchführung gelten die Regeln der §§7+8.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder deren Vertreter/in, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende bzw. deren Vertreter/in.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilhaber, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§ 12 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die kommunale Kindertagesstätte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.07.2006 errichtet und am 06.07.2016, sowie am 29.06.2022 geändert. Die Änderungen treten erst mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 14 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Wenn ein Paragraph / Teilparagraph dieser Satzung unwirksam wird, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Paragraphen dieser Satzung.

 

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

§ 16 In Kraft treten

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.06.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.