§ 1a Name und Zweck
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Der Verein
trägt den Namen „Förderverein der kommunalen Kindertagesstätte miniMAXx Waldalgesheim". Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung der Arbeit im Kindergarten und in der Kinderkrippe. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, den Unterhalt und die Arbeit des Kindergartens zu ergänzen.
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Die Arbeit
aller Mitglieder ist selbstlos und ohne Vorteil für eines der Mitglieder.
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Der Sitz des
Vereins ist Waldalgesheim, Landkreis Mainz-Bingen.
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Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist
in das Vereinsregister eingetragen.
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Der Verein ist
gemeinnützig.
§ 1b Verwendung von Vereinsmitteln
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Die Mittel
sind in erster Linie zum Nutzen und Wohl der kommunalen Kindertagesstätte in Waldalgesheim einzusetzen.
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Alle Kosten
für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
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Der Vorstand
entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 5.000,-€ je Einzelfall. Zahlungen, die 5.000,- € übersteigen, sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
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Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
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Unterschriftsberechtigt
zur Kontoführung sind 1. Vorsitzender oder 2. Vorsitzender oder 1. Kassierer.
§ 2 Mitgliedschaft
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Mitglied des
Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Mitglied des
Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
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Antrag.
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Die Zahlung
des laufenden Mitgliedsbeitrages.
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Das
Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr.
§ 3b Mitgliedsbeiträge
Der
Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12,- € pro Person. Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Beitritt erfolgt. Der Beitrag ist im Monat Januar oder im ersten Monat
der Mitgliedschaft anteilig für das gesamte Jahr im Voraus zu entrichten. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine Rückvergütung bereits
bezahlter Beiträge für das Kalenderjahr nicht möglich.
Die
Mitgliederversammlung kann künftig über die Höhe des Mindestjahresbeitrages jährlich neu entscheiden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die
Mitgliedschaft kann durch Brief mit einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
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Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes
Verhalten).
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Mit dem
Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Pflichten gegenüber dem Verein zu
erfüllen.
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In
Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft
seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des
Vereins sind:
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Der
Vorstand.
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Die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand setzt
sich aus 5 (optional 6) Mitgliedern zusammen, und zwar:
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1. Vorsitzende/r
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2.
Vorsitzende/r
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Kassierer/in
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Schriftführer/in
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1.
Beisitzer/in
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2.Beisitzer/in
(optional)
Der Vorstand kann
einen Kassenprüfer (m/w/d) ernennen.
Die Vereinigung
von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
Gesetzlicher
Vertreter des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleine
vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach
Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Jedes Vorstandsmitglied
sowie Kassenprüfer/in bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied (auf eigenen Wunsch) vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied zu benennen.
§ 7a Mitgliederversammlung
Im Jahr soll
mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand vier Wochen vorher durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen.
Sie hat folgende
Aufgaben:
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Entgegennahme
und Genehmigung des Geschäft- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
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Entlastung des
Vorstandes.
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Wahl des neuen
Vorstandes.
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Satzungsänderungen.
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Beschluss über
Einzelausgaben, die den Betrag von
5.000,- €
übersteigen.
Die Beschlüsse
müssen protokolliert werden und von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
§ 7b Online Mitgliederversammlung
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Abweichend von
§32 Absatz 1 Satz 1 des BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem
Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
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Die
Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 8 Abstimmung
Sofern das Gesetz
oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder wirksam.
Juristische
Personen (Sponsoren) haben nur eine beratende Stimme.
Die Abstimmung
erfolgt durch Handzeichen und Auszählung.
Eine Abstimmung
erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn 1 (ein) Mitglied dies beantragt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
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Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.
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Für die
Einladung und Durchführung gelten die Regeln der §§7+8.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder deren Vertreter/in, schriftlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3
Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die
Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1.
Vorsitzende bzw. deren Vertreter/in.
Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilhaber, die gefassten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf
Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder zustimmen.
§ 12 Auflösung
Für die Auflösung
des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies
beschließen.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die kommunale Kindertagesstätte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten
zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Die vorstehende
Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 05.07.2006 errichtet und am 06.07.2016, sowie am 29.06.2022 geändert. Die Änderungen treten erst mit dem Eintrag in das Vereinsregister in
Kraft.
§ 14 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
Wenn ein Paragraph
/ Teilparagraph dieser Satzung unwirksam wird, hat dies keine Auswirkungen auf die anderen Paragraphen dieser Satzung.
§ 15 Datenschutz
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Zur Erfüllung
der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
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Soweit die in
den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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das Recht auf Auskunft
nach Artikel 15 DS-GVO,
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das Recht auf
Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
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das Recht auf Löschung
nach Artikel 17 DS-GVO,
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das Recht auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
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das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
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das Widerspruchsrecht
nach Artikel 21 DS-GVO.
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Den Organen des Vereins, allen
Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Zur Wahrnehmung der Aufgaben
und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 10
Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
§ 16 In Kraft treten
Diese Satzung
wurde in der Mitgliederversammlung am 29.06.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.